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   BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24   

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https://dejure.org/2024,697
BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24 (https://dejure.org/2024,697)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24 (https://dejure.org/2024,697)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 (https://dejure.org/2024,697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsverfügung in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 937 Abs 2 ZPO
    Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Handhabung von Verfahrensrecht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anordnung der mündlichen Verhandlung entgegen dem Antrag des Verfügungsklägers nach § 937 Abs 2 ZPO) - Unzulässigkeit mangels Darlegung eines schweren ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der unverzüglichen Entsperrung eines Nutzerkontos auf einer Streaming Plattform

  • rewis.io

    Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Handhabung von Verfahrensrecht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anordnung der mündlichen Verhandlung entgegen dem Antrag des Verfügungsklägers nach § 937 Abs 2 ZPO) - Unzulässigkeit mangels Darlegung eines schweren ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Handhabung von Verfahrensrecht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Anordnung der mündlichen Verhandlung entgegen dem Antrag des Verfügungsklägers nach § 937 Abs 2 ZPO) - Unzulässigkeit mangels Darlegung eines schweren ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsverfügung in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Streamer in Karlsruhe

  • lto.de (Pressebericht, 25.01.2024)

    Twitch-Konto gesperrt: Streamer KuchenTV scheitert

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Terminsverfügung in äußerungsrechtlichem Eilverfahren

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Terminsverfügung in äußerungsrechtlichem Eilverfahren

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsverfügung in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Braunschweig, 30.01.2024 - 9 O 3094/23

    KuchenTV siegt gegen Twitch

    BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Shurjoka

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 824
  • GRUR 2024, 483
  • MMR 2024, 320
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24
    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört aber eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. BVerfGE 160, 191 m.w.N.).

    Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 ; 160, 191 ).

    b) Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. BVerfGE 160, 191 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24
    Dabei gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).

    Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 ), ist nach dem Vorstehenden nicht dargetan, wie der Antragsteller zudem auch insoweit nicht vorbringt, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren überhaupt gerügt zu haben (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 4).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24
    Zur grundsätzlichen Rechtslage werde auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - und - III ZR 192/20 - sowie vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21 - hingewiesen.
  • BVerfG, 18.02.2024 - 1 BvR 465/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde bei fehlender Darlegung der Wahrung des

    Im Übrigen wäre das auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltende Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23 m.w.N.) nicht gewahrt.

    Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er das Amtsgericht erfolglos um eine Verlegung des für den 20. Februar 2024 anberaumten Termins gemäß § 227 ZPO jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge ersucht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 12.03.2024 - 2 BvQ 15/24

    Erfolgloser Eilantrag eines Strafgefangenen zur Einleitung von

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; 160, 191 - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 22).

    Zudem ist nicht dargetan, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23).

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